Satzung des Vereins „Bürgerinitiative Pro Bad Berka“

§ 1  Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Pro Bad Berka“ und hat seinen Sitz in Bad Berka. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Kontakte zum Verein unter:
„Bürgerinitiative Pro Bad Berka“
99434 Bad Berka
Schillerstraße 19

§ 2  Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.


Ziele des Vereins sind:

  • eine Vielzahl von Bürgern der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile für oben genannte Initiative zu gewinnen um das politische kulturelle und sportliche Leben mit zu gestalten.
  • durch die Gewinnung von jungen dynamischen, aber auch erfahrenen Bürgern soll sich der Verein entwickeln und politisch unabhängig für jeden Bürger offen stehen.
  • Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  • Gewährleistung einer nachhaltigen sozialverträglichen und überschaubaren Abgaben- und Gebührenpolitik für die Bürger .
  • Unsere Stadt und ihre Ortsteile müssen kinderfreundlich werden.
  • Unterstützung  umweltfreundlicher Initiativen und innovativer Technologien.

§ 3  Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögen erhalten.

§ 4  Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.

Bei vereinsschädigendem Verhalten kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden  den Ausschluß des betreffenden Vereinsmitgliedes beschließen. Über Fälligkeit und Höhe der zu erhebenden Mitgliedsbeiträge entscheidet die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

§ 5  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.
Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden. Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig und fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Protokollführer gezeichnet.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden,wenn 20% der Mitglieder des Vereins dieses verlangen (Minderheitenvotum). Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.

§ 6  Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung wählt in persönlicher Wahl den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, der gleichzeitig Schriftführer ist und den Kassierer. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Je zwei Vorstandmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung  der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 7  Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor bzw. eine Revisorin. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und der Vereinsbeschlüsse.

§ 8  Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung offener Verpflichtungen an die örtliche Gemeinde zur Verwendung für gemeinnützige Dienste.

Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Bad Berka, 17.05.2008

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